Art.      1          Name und Sitz

 

Unter dem Namen Mini Racing Club Pilatus, abgekürzt MRCP, besteht ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit Sitz in Obernau – Kriens. Der Verein ist eine selbständige Organisation.

Der MRCP ist Mitglied des SRCCA  (Swiss RC Car Clubs Assosiation)

 

Art.      2          Vereinszweck

 

Der am 8.8.1988 gegründete Verein bezweckt die Ausübung des Elektro RC Off- Road und Flachbahn Mo­dellsportes sowie die Pflege der Kameradschaft und die Förderung des Teamgeistes unter seinen Mitgliedern. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art.      3          Mitgliedschaft

 

Jede interessierte Person kann Mitglied des Vereins werden. Jugendliche unter 16 Jahren nur mit Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.

 

Art.      4          Anmeldung/Aufnahme

 

Die Anmeldung ist schriftlich an den Aktuar oder per Internetformular einzureichen. Der Vorstand beschliesst über eine Aufnahme auf Grund von Einstellung und Kameradschaft.

 

Art.      5          Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Durch den Beitritt zum MRCP anerkennt das Mitglied die Statuten und Reglements des Vereins und hat diese, sowie allen von Organen des Vereines gefassten Beschlüsse zu respektieren. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Beiträge zu entrichten, ansonsten kann er gemahnt und mit einer Pistensperre belegt wird. Adressänderungen sind innert 14 Tagen dem Aktuar schriftlich zu melden.

Unfall und Haftpflichtversicherung ist Sache jedes Mitgliedes. Jedes Mitglied ist berechtigt, Aufschluss über sämt­liche Beschlüsse der Vereinsleitung zu verlangen. Ausserdem kann es jederzeit eigene Vorschläge, Anregungen, Kritik und dergleichen dem ganzen Vorstand unterbreiten und verfechten, sofern es seinen Verpflichtungen Sta­tutengemäss nachgekommen ist. Anträge müssen schriftlich abgefasst sein.

 

Art.      6          Mitgliederkategorien

 

Aktivmitglieder nehmen aktiv am Training und Renngeschehen teil. Sie besitzen Stimmrecht an Vereinsver­sammlungen und sind zu Ämter wählbar. Jugendliche Aktivmitglieder sind unmündige Personen, die an den Akti­vitäten des Vereins teilnehmen. Jugendliche die das 16. Altersjahr erreicht haben, werden automatisch stimmbe­rechtigt, ab dem 18 Altersjahr sind sie zu Ämter wählbar. Jugendliche unter 18 Jahren können sich durch den ge­setzlichen Vertreter, vertreten lassen.

 

Passivmitglieder sind nicht am aktiven Vereinsleben, sprich: Nicht Modellsporttreibende Mitglieder, die jedoch den Verein mit einem von der Generalversammlung festgelegten Mindest – Gönnerbeitrag unterstützen. Sie ha­ben das Recht auf sämtliche Informationen, wie ein Aktivmitglied, jedoch ohne Stimm- und Wahlrecht.

 

Ehrenmitglieder Wer sich um die Vereinsziele und seinen Zweck besonders verdient gemacht hat, kann durch die GV zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht entbunden.

 

Art.      7          Austritt/Ausschluss

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt. Der beabsichtigte Austritt ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen und kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Dies gilt für Aktiv- wie für Passivmitglieder. Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Ausschuss. Aus folgenden Gründen können Mitglieder durch einen Gesamt­beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:

a)     Grobe Verstösse gegen die Interessen, das Ansehen, sowie die Kameradschaft des Vereins.

b)     Nicht Beachten der Statuten und Reglements des Vereins.

c)     Nicht Erfüllen der Beitragspflicht.

Der Ausgeschlossene kann an der nächsten GV vom Rekursrecht Gebrauch machen.

 

Art.      8          Organisation

 

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

Art.      9          Die Organe des MRCP

 

a)     Die GV

b)     Der Vorstand

c)     Die Rechnungsprüfungskommission

 

Art.      10        Die Generalversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die ordentliche GV findet einmal jährlich statt. Die Ein­ladung erfolgt schriftlich unter Angaben von Traktanden. Im weiteren kann der Vorstand nach Bedarf zu einer aus­serordentlichen GV einladen. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine ausserordentliche GV, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder eine Einladung mit Traktandenliste erhalten haben, beim Präsidenten zu verlangen. Falls es sich bei den vorgeschlagenen Traktanden um unklare oder unbestimmte Begehren handelt, ist der Vorstand berechtigt, die Traktanden zurückzuweisen oder die GV nicht durchzuführen.

 

Art.      11        Befugnisse der GV

 

Die ordentlichen Geschäfte der GV  sind laut ZGB 67/III.

 

Art.      12        Geschäftsordnung der GV

 

Die GV wird durch den Präsidenten geleitet. Bei dessen Abwesenheit durch den Vizepräsidenten oder einen durch die GV zu wählenden Tagespräsidenten.

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern gefasst. Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn es in der Abstimmung um seine Person geht. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass ½ der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet in Sachgeschäften der Präsident, bei Wahlen das Los.

Statutenänderungen oder eine Auflösung bewirkende Abstimmung verlangen eine ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder.

 

Art.      13        Der Vorstand

 

Der Vorstand wird aus der Mitte der Aktiv- und/oder Ehrenmitglieder durch die GV für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand umfasst 7 Mitglieder:

a)     Präsident

b)     Vizepräsident

c)     Kassier

d)     Aktuar

e)     Pistenschef / Platzwart

f)      Festwirt

g)     Webmaster

 

Art.      14        Aufgaben des Vorstandes

 

Die Aufgaben des Vorstandes bestehen in der Einberufung und Leitung der GV, der Vorbereitung der Geschäfte für dieselbe und der Vollziehung deren Beschlüsse, in der Erledigung der laufenden administrativen Arbeiten und in der Ernennung von Stellvertretern, wenn der Inhaber eines solchen Amtes vor der GV ausscheidet.

Der Vorstand ist gegenüber der GV kollektiv für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung verantwortlich.

 

Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder:

 

Präsident

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, leitet Vorstandssitzungen, die GV und die a.o. GV, beruft die Vor­standssitzungen und die GV ein und überwacht die Arbeit des Vorstandes. Visiert die Kassenbelege. Zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied führt er die rechtsgültige Unterschrift für den Verein. Er führt Einzelunter­schrift beim Kassawesen.

 

 

 

Vizepräsident

Er pflegt die Kontakte mit den Medien und betreibt Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Vereins. Als Vizepräsi­dent übernimmt er die Funktion des Präsidenten im Verhinderungsfall. Im Übrigen kann ihm die Erledigung einzel­ner Geschäfte übertragen werden, worüber der Präsident beschliesst. Der Vizepräsident ist bei Rennveranstaltun­gen Vorsitzender des Organisationskomitees.

 

 

Kassier

Der Kassier besorgt unter Aufsicht des Vorstandes das Rechnungswesen und führt die Buchhaltung. Er legt spä­testens einen Monat nach Ablauf des Vereinsjahres die Rechnung dem Vorstand vor, der sie zu Handen der GV den Rechnungsrevisoren unterbreitet. Der Kassier führt Einzelunterschrift in allen Angelegenheiten, die das Kas­sawesen betreffen.

 

Aktuar

Der Aktuar führt das Clubsekretariat und erledigt die administrativen Arbeiten für den Club, welche nicht durch den Präsidenten, nach Absprache unter den Vorstandsmitgliedern, erledigt werden. Er führt an Sitzungen das Proto­koll.

 

Platzchef / Pistenchef

Er verwaltet und wartet das dem Verein gehörende Material. Ausserdem ist er verantwortlich, dass die Rennstre­cke in gutem Zustand ist. Ihm unterliegen die technische Leitung des Trainings und Rennbetriebs. Dieser Teil der Arbeit kann auch an andere Vereinsmitglieder zugeteilt werden.

 

Festwirt

Er ist verantwortlich für die Organisation der Festwirtschaft, Bistro und das Bistroteams.

 

Webmaster

Der Informatiker ist zuständig für die Technik der Übermittlung und für das aktualisieren der Informationen mit Absprachen mit dem Vorstand auf der Homepage. Ausserdem gestaltet er mit Absprache des Vizepräsidenten die Flyer, die Informationen auf Webseiten und Anmeldebogen für die schriftliche Anmeldung von Rennen.

 

Art.      15        Vorstandsitzung

 

Vorstandsitzungen werden durch den Präsidenten, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder unter Angaben von Grün­den, die Abhaltung einer Sitzung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zur betreffen­den Sitzung eingeladen worden sind und mehr als die Hälfte anwesend ist. Stichentscheid des Präsidenten bei Stimmengleichheit.

 

Art.      16        Zeichnungsberechtigt

 

Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmit­glied. Der Kassier und der Präsident führen Einzelunterschrift in allen Angelegenheiten, die das Kassawesen betreffen.

 

Art.      17        Rechnungsprüfungskommission

 

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Diese werden jedes Jahr für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt. Die Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Vereinjahres die Rechnung und Bücher zu prüfen und über den Befund der ordentlichen GV schriftlich Bericht zu erstatten. Sie haben jederzeit das Recht, Buchhaltung und Belege einer Prüfung zu unterziehen. Misstände sind sofort dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen.

 

Art.      18        Rechnungswesen / Einnahmen und Vereinsvermögen

 

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Jahreskarten, Abos, Mietboxen, dem Überschuss aus Veranstaltungen und den jeweiligen Bistroeinnahmen an Trainingstagen. Das Vereinsvermögen haftet ausschliesslich für alle Verbindlichkeiten des Vereins. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen wer­den, verlieren bei Erlöschen der Mitgliedschaft jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

 

 

 

Art.      19        Mitgliederbeiträge

 

Die Mitgliederbeiträge und der Zahlungsmodus werden auf Antrag des Vorstandes durch die GV jeweils für ein Jahr festgelegt. Die Aktivmitglieder haben die Beiträge für die Dauer ihrer Mitgliedschaft zu entrichten. In begrün­deten Fällen (Krankheit, Unfall, Militärdienst, etc.) kann der Vorstand den Betrag an Einzelmitgliedern, für die Zeit von mindestens zwei Monaten, jedoch höchstens einem Jahr, reduzieren oder erlassen. Entsprechende Gesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages über einen Monat nach Fälligkeit hat sich das Mitglied nach wiederholtem Mahnen den Sanktionen des Vorstandes zu unterziehen. Pas­sivmitglieder bezahlen den von der GV festgelegten Beitrag analog den Aktivmitgliedern. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 28. Februar des neuen Jahres zu entrichten.

 

Art.      20        Eintrittgebühr / Kursgeld / Entschädigung

 

Eine Eintrittgebühr wird nicht erhoben. Startgelder bei Rennen und eine Eintrittsgebühr für das Fahren in der Halle werden separat erhoben. Mit dem Bezahlen des Jahresbeitrages sind vereinsmässig die finanziellen Obliegenheiten der Mitglieder erfüllt. Der Vorstand (des Vereins) wird für seine Arbeit, Materialausgaben und Fahrspesen entschädigt. Der Vorstand bezahlt keinen Mitgliederbeitrag. Das Bistropersonal wird mit einem kleinen Entgelt für ihre Dienste entschädigt. An Renn­veranstaltungen werden Küche und Rennorganisation entschädigt.

 

Art.      21       Statutenrevision

 

Jede GV kann die Statuten revidieren. Anträge von Mitgliedern auf Statutenrevision als Traktandum einer GV, bedürfen einer schriftlichen Eingabe an den Vorstand, mindestens 30 Tage vor der GV. Statutenänderungen er­fordern eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Art.      22        Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur an der GV beschlossen werden. Dabei müssen ¾ sämtlicher Mitglieder ein­schliesslich der nicht anwesenden Mitglieder, der Auflösung zustimmen. Ein Antrag auf Auflösen des Vereins muss spätestens 30 Tage vor der betreffenden GV schriftlich dem Vorstand eingereicht und ebenfalls sämtlichen Mitgliedern vor der GV schriftlich mitgeteilt werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens hat die Ver­sammlung Beschluss zu fassen. Unterbleibt ein solcher Beschluss, wird das Vermögen einem gemeinnützigen Verein zu Gute kommen. Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, Art.77 ZGB, wenn der Verein zahlungsunfä­hig ist sowie der Vorstand nicht mehr Statutengemäss bestellt werden kann.

 

Schlussbestimmung

 

Die ursprünglichen Statuten wurden vom Vorstand am 8. August 1988 genehmigt und beschlossen. Sie traten per 8.8.1988 in Kraft.

 

Die Vorliegenden Statuten wurden von der GV am 13. März 2009 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 8.8.1988.

 

Für den Vorstand des Mini Racing Club Pilatus

 

Der abtretende Präsident        Kurt Fischer

Der neue Präsident                 Jürg Fellmann

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